zu verrechnen, so handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten um einen aufschiebend bedingten Anspruch. Der Anspruch auf Verrechnung der Reisewerte gegen einen konkreten Reisepreis entsteht erst mit dem auf eine konkrete Reise bezogenen Einlösungsbegehren.
Der Kunde kann sein Reisewertguthaben nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche Zeit bucht und in welchem Umfang er dafür Reisewerte einlöst, ist allein dem Kunden überlassen.
Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist - die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung -, entsteht erst mit der konkreten Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des Anspruchs auf Einlösung von Reisewerten durch den Kunden.
Die dreijährige Verjährungsfrist für diese Ansprüche beginnt erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt.
Es wäre unbillig, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlöre, zu dem die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist.
Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist.
Normen: BGB § 158 Abs. 1, § 199 Abs. 1 Nr. 1