Die sechsmonatige Verjährungsfrist ist auch auf die vom Vermieter verschiedene Wohnungseigentümergemeinschaft anzuwenden, wenn die Schadensersatzansprüche zumindest auch in der Verschlechterung der Mietsache begründet sind.
Demnach ist eine unterschiedliche Behandlung eines Mieters einer Wohnung, die im Alleineigentum des Vermieters steht, gegenüber dem Mieter einer Eigentumswohnung nicht gerechtfertigt.
Dabei ist es unschädlich, dass der Mietvertrag nicht zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Mieter geschlossen wird. Die kurze Verjährungsfrist soll auch vor gesetzlichen Ansprüchen Dritter schützten, wenn dieser sein Einverständnis zur Vermietung erklärt hat und mit dem Vermieter wirtschaftlich eng verflochten ist, so dass die Personenverschiedenheit von Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu Lasten des Mieters gehen darf.