Müllschluckers bzw. einer Müllabwurfanlage begründet keinen Mangel der Mietsache und berechtigt nicht zu einer Minderung der Miete, wenn in den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Mietvertrag ein Änderungsvorbehalt bezüglich der Benutzung der gemeinschaftlichen Anlagen vorbehalten ist.
Ein Änderungsvorbehalt darf den Vertragspartner des Verwenders jedoch nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben übermäßig benachteiligen, insbesondere dürfen wesentliche Rechte und Pflichten nicht so eingeschränkt bzw. geändert werden, dass der Vertragszweck gefährdet wird.
Vielmehr muss ein Änderungsvorbehalt im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses liegen und dem Mieter zumutbar sein.
Dabei sieht das AG Wedding die gänzliche Beseitigung einer gemeinschaftlichen Anlage als zumutbar an, wenn den Mietern eine angemessene Alternative zur Verfügung gestellt wird.
Zudem berücksichtigt das Gericht in seiner Argumentation den Aspekt der Mülltrennung und Vermeidung, welchem durch die sog. Müllschlucker nicht ausreichend Rechnung getragen wird und welcher heutigen baurechtlichen Vorschriften nicht mehr genügt. Auch sprechen geringere Kosten infolge reduzierter Leerfrequenzen gegen eine unangemessene Benachteiligung der Mieter.
Ein Mangel im Sinne einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache ist nicht nach der konkreten Einschränkung für einen einzelnen Mieter, sondern nach einer allgemeinen Eignung für einen durchschnittlichen Mieter zu bestimmen.
Normen: BGB §§ 536, 536a, 307; Berl. BauO § 42 I